Verhaltenskodex

ÖPAV-Ver­hal­tens­ko­dex | Adap­ti­on 2026 

Die Mit­glie­der der Öster­rei­chi­schen Public Affairs-Ver­ei­ni­gung (ÖPAV) ver­pflich­ten sich in ihrer Arbeit dem fol­gen­den Verhaltenskodex:

Präambel

Inter­es­sen­ver­tre­tung und Inter­es­sen­aus­tausch bil­den wesent­li­che Ele­men­te einer funk­tio­nie­ren­den und leben­di­gen Demo­kra­tie und sind im Inter­es­se aller am Pro­zess der Gestal­tung von Rah­men­be­din­gun­gen Betei­lig­ten zu för­dern. Inter­es­sen­ver­tre­ter und Public Affairs Exper­tin­nen und Exper­ten in Unter­neh­men, Ver­bän­den, NGOs, Kam­mern und Agen­tu­ren neh­men daher eine demo­kra­tie­po­li­tisch wich­ti­ge, wech­sel­sei­ti­ge Ver­mitt­lungs­funk­ti­on zwi­schen Wirt­schaft, Poli­tik, Ver­wal­tung und Zivil­ge­sell­schaft ein. Die­se Arbeit der Infor­ma­ti­ons- und Inter­es­sens­ver­mitt­lung setzt ein hohes Maß an per­sön­li­cher Inte­gri­tät, gesell­schafts­po­li­ti­scher Sen­si­bi­li­tät sowie Trans­pa­renz in der Aus­übung die­ses Beru­fes voraus.

Die Öster­rei­chi­sche Public Affairs-Ver­ei­ni­gung (ÖPAV) gibt sich in Ori­en­tie­rung an inter­na­tio­na­len Vor­bil­dern einen eigen­stän­di­gen, für sei­ne Mit­glie­der ver­bind­li­chen Ver­hal­tens­ko­dex und setzt damit gegen­über der Poli­tik, der Zivil­ge­sell­schaft sowie gegen­über den Auf­trag­ge­bern und der inter­es­sier­ten Öffent­lich­keit ein kla­res Zei­chen der Trans­pa­renz und Qualität.

Selbst­ver­ständ­nis

Die Mit­glie­der der ÖPAV ver­ste­hen ihre Funk­ti­on als eine der Infor­ma­ti­ons- und Inter­es­sen­ver­mitt­lung und leis­ten damit einen wesent­li­chen und legi­ti­men Bei­trag zur demo­kra­ti­schen Wil­lens­bil­dung und Ent­schei­dungs­fin­dung. In der Aus­übung ihres Beru­fes beach­ten und för­dern die Mit­glie­der der ÖPAV daher sämt­li­che anwend­ba­re Rechts­vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re die Grund­sät­ze der Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung, des Rechts auf Infor­ma­ti­on, der Unab­hän­gig­keit der Medi­en und des Schut­zes der Persönlichkeitsrechte.

Inte­gri­tät, Trans­pa­renz, die Ein­hal­tung und Ach­tung der demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung bil­den die Vor­aus­set­zung für die täg­li­che Arbeits­wei­se und gehö­ren zum Selbst­ver­ständ­nis der Mit­glie­der der ÖPAV.

Tole­ranz als Leitwert 

In einer offe­nen und demo­kra­ti­schen Gesell­schaft ist Tole­ranz gegen­über Anders­den­ken­den sowie gegen­über Men­schen mit ihren viel­fäl­ti­gen sexu­el­len Ori­en­tie­run­gen und Geschlechts­iden­ti­tä­ten ein zen­tra­ler Wert. Poli­ti­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on trägt hier­bei eine beson­de­re Ver­ant­wor­tung: Sie soll nicht nur unter­schied­li­che Mei­nun­gen sicht­bar machen, son­dern auch ein respekt­vol­les Mit­ein­an­der för­dern. Gera­de im poli­ti­schen Dis­kurs ist es essen­zi­ell, dass Viel­falt aner­kannt und geschützt wird – unab­hän­gig von Geschlecht, Geschlechts­iden­ti­tät, eth­ni­scher Zuge­hö­rig­keit, Reli­gi­on, Welt­an­schau­ung, Alter, sexu­el­ler Ori­en­tie­rung und Behin­de­rung. Eine demo­kra­ti­sche Debat­te lebt von der Aus­ein­an­der­set­zung mit unter­schied­li­chen Per­spek­ti­ven, darf dabei jedoch nie­mals dis­kri­mi­nie­rend oder aus­gren­zend sein.

Gleich­zei­tig muss klar sein: Tole­ranz endet dort, wo Hass beginnt. Hass­re­den dür­fen nicht als Teil einer frei­en Mei­nungs­äu­ße­rung miss­ver­stan­den wer­den. Sie sind kein Aus­druck von Viel­falt, son­dern ein Angriff auf die Wür­de und Sicher­heit von Men­schen. Public Affairs muss sich daher deut­lich gegen jede Form von Het­ze, Aus­gren­zung und Gewalt posi­tio­nie­ren. Nur so kann ein Kli­ma ent­ste­hen, in dem sich alle Men­schen gleich­be­rech­tigt ein­brin­gen und frei ent­fal­ten können.

Grundsätze

Umgang mit extre­mis­ti­schen Organisationen

Bestand­teil des für alle Mit­glie­der ver­bind­li­chen ÖPAV-Ver­hal­tens­ko­dex ist die Ach­tung der rechts­staat­li­chen demo­kra­ti­schen Grundordnung:

Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten und Dis­kus­sio­nen sind wesent­li­che Bestand­tei­le unse­rer plu­ra­lis­ti­schen und libe­ra­len Gesell­schaft. Wer­den aller­dings die Grund­wer­te unse­rer demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung ange­grif­fen oder infra­ge gestellt, dann sind damit Gren­zen über­schrit­ten. Jedes Mit­glied der ÖPAV ver­pflich­tet sich daher, demo­kra­ti­sche und rechts­staat­li­che Prin­zi­pi­en zu schüt­zen und zu ver­tei­di­gen sowie sich ent­schie­den gegen Per­so­nen oder Grup­pen zu stel­len, die ver­su­chen, die­se Grund­ord­nung zu unter­mi­nie­ren. Als zen­tra­ler Refe­renz­rah­men für die Beur­tei­lung extre­mis­ti­scher Akteu­re dient der Ver­fas­sungs­schutz­be­richt der Direk­ti­on Staats­schutz und Nach­rich­ten­dienst in Öster­reich (DSN). Wird man auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne tätig, sind zusätz­li­che Refe­renz­quel­len her­an­zu­zie­hen – gene­rell gilt, dass die Ein­stu­fung einer Orga­ni­sa­ti­on als extre­mis­tisch stets auf Basis aner­kann­ter, behörd­li­cher oder gericht­li­cher Quel­len des jewei­li­gen Rechts­raums erfolgt.

Als Interessenvertreter:innen sind wir auf­ge­for­dert, uns aktiv für die Demo­kra­tie ein­zu­set­zen und uns deut­lich gegen­über extre­mis­ti­schen Orga­ni­sa­tio­nen zu posi­tio­nie­ren und die­sen kei­ne Platt­form für die Ver­brei­tung extre­mis­ti­scher Inhal­te zu bie­ten. Wir arbei­ten als ÖPAV-Mit­glie­der weder direkt noch indi­rekt für extre­mis­ti­sche Orga­ni­sa­tio­nen und raten unse­ren Arbeits- bzw. Auf­trag­ge­bern von der Kon­takt­auf­nah­me zu der­ar­ti­gen extre­mis­ti­schen Orga­ni­sa­tio­nen und ihren Vertreter:innen ab. Wei­ters emp­feh­len wir, nicht an Akti­vi­tä­ten teil­zu­neh­men, die von sol­chen extre­mis­ti­schen Orga­ni­sa­tio­nen oder für die­se orga­ni­siert werden.

Wenn Vertreter:innen extre­mis­ti­scher Orga­ni­sa­tio­nen öffent­li­che Funk­tio­nen oder Ämter inne­ha­ben, kön­nen sie für unse­re Public Affairs-Arbeit auf­grund der damit ein­her­ge­hen­den Ent­schei­dungs­be­fug­nis­se von Bedeu­tung sein. Nur, wenn eine Inter­ak­ti­on mit die­sen Per­so­nen unum­gäng­lich ist, hal­ten wir es für legi­tim, Inter­es­sen gegen­über die­sen Per­so­nen in ihren öffent­li­chen Funk­tio­nen oder Ämtern unter Hin­weis auf die eige­ne kri­ti­sche Hal­tung zur Posi­tio­nie­rung der extre­mis­ti­schen Orga­ni­sa­ti­on zu artikulieren.

Die Mit­glie­der der ÖPAV ver­pflich­ten sich, fol­gen­de Grund­sät­ze bei der Aus­übung ihrer beruf­li­chen und/oder ehren­amt­li­chen Tätig­keit einzuhalten:

ARTIKEL 1: WAHRHAFTIGKEIT

Ver­pflich­tung zur Wahr­haf­tig­keit gegen­über Auf­trag­ge­bern, poli­ti­schen Insti­tu­tio­nen, Orga­nen der Gesetz­ge­bung und Voll­zie­hung, poli­ti­schen Ent­schei­dungs­trä­gern, den Medi­en und der Öffent­lich­keit: ÖPAV-Mit­glie­der ach­ten auf Trans­pa­renz und Offen­le­gung, ins­be­son­de­re bezüg­lich finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung von Initia­ti­ven und ver­mei­den jed­we­de Irre­füh­rung durch Ver­wen­dung fal­scher, unvoll­stän­di­ger oder irre­füh­ren­der Anga­ben. In Aus­übung ihrer beruf­li­chen und/oder ehren­amt­li­chen Tätig­keit geben sie ihren Auf­trag­ge­ber bzw. die Insti­tu­ti­on, in deren Namen oder Auf­trag sie agie­ren, bekannt. 

ARTIKEL 2: VERTRAULICHKEIT

Ver­pflich­tung zur Ver­trau­lich­keit: ÖPAV-Mit­glie­der behan­deln Gesprä­che mit Ver­tre­tern aus Poli­tik und Ver­wal­tung ver­trau­lich, sofern nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart. Ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen von aktu­el­len oder frü­he­ren Auf­trag­ge­bern oder Arbeit­ge­bern wer­den nur mit deren aus­drück­li­cher Zustim­mung wei­ter­ge­ge­ben. ÖPAV-Mit­glie­der aus dem Bereich der Inter­es­sen­ver­tre­tungs­un­ter­neh­men neh­men die Ver­tre­tung ein­an­der kon­kur­rie­ren­der oder wider­spre­chen­der Inter­es­sen nicht an. Die­se Ver­trau­lich­keits­pflicht erstreckt sich aus­drück­lich auch auf den Ein­satz von Künst­li­cher Intel­li­genz: Ver­trau­li­che Inhal­te wie Tex­te, Doku­men­te oder sons­ti­ge sen­si­ble Infor­ma­tio­nen dür­fen nicht ohne aus­drück­li­che Zustim­mung der betrof­fe­nen Auf­trag­ge­ber oder Arbeit­ge­ber in KI-Sys­te­me hoch­ge­la­den oder ander­wei­tig ver­ar­bei­tet werden.

ARTIKEL 3: KEINE UNLAUTERE EINFLUSSNAHME

ÖPAV-Mit­glie­der üben zur Arti­ku­la­ti­on und Ver­fol­gung von Inter­es­sen kei­nen unlau­te­ren, unsach­li­chen, unan­ge­mes­se­nen oder unge­setz­li­chen Ein­fluss auf Funk­ti­ons­trä­ger aus, ins­be­son­de­re weder durch direk­te noch indi­rek­te finan­zi­el­le oder sons­ti­ge mate­ri­el­le Anrei­ze. Im Fal­le eines dies­be­züg­li­chen Auf­tra­ges eines Auf­trag­ge­bers oder Arbeit­ge­bers wird ein sol­cher Auf­trag von ÖPAV-Mit­glie­dern nicht durch­ge­führt und der Auf­trag­ge­ber oder Arbeit­ge­ber über die Grün­de für die Nicht­durch­führ­bar­keit des Auf­tra­ges informiert.

ARTIKEL 4: KEINE DISKRIMINIERUNG

ÖPAV-Mit­glie­der ver­pflich­ten sich in ihrer beruf­li­chen Tätig­keit kei­ner­lei Dis­kri­mi­nie­rung, ins­be­son­de­re auf­grund Her­kunft, Geschlecht, Reli­gi­on, Alter, Behin­de­rung oder sexu­el­ler Ori­en­tie­rung zuzu­las­sen oder an einen Dis­kri­mi­nie­rungs­tat­be­stand erfül­len­den Ver­hal­tens­wei­sen teilzunehmen.

ARTIKEL 5: RESPEKT

ÖPAV-Mit­glie­der gehen mit sämt­li­chen Auf­trag­ge­bern bzw. Arbeit­ge­bern, Kol­le­gen, Mit­be­wer­bern, Gesprächs­part­nern und sons­ti­gen Ansprech­part­nern respekt­voll um und ver­pflich­ten sich, deren beruf­li­che und per­sön­li­che Repu­ta­ti­on zu ach­ten und nach Mög­lich­keit zu fördern.

ARTIKEL 6: UNVEREINBARKEIT

Für ordent­li­che ÖPAV-Mit­glie­der ist die Aus­übung ihrer beruf­li­chen Tätig­keit mit einer Posi­ti­on als Funk­ti­ons­trä­ger im Sin­ne des Lob­by­ing- und Inter­es­sen­ver­tre­tungs-Trans­pa­renz-Geset­zes unver­ein­bar. Dar­über hin­aus ist für ordent­li­che ÖPAV-Mit­glie­der die Aus­übung ihrer beruf­li­chen Tätig­keit mit einem Man­dat in der Gesetz­ge­bung sowie mit einer Funk­ti­on in Gerichts­bar­keit, Ver­wal­tung und Pri­vat­wirt­schafts­ver­wal­tung der Euro­päi­schen Uni­on unvereinbar.

ARTIKEL 7: KEINE BERUFSSCHÄDIGUNG

ÖPAV-Mit­glie­der ver­mei­den grund­sätz­lich Akti­vi­tä­ten, die der Repu­ta­ti­on der Inter­es­sen­ver­tre­ter und Public Affairs Exper­tin­nen und Exper­ten, der Dis­zi­plin an sich oder dem öffent­li­chen Anse­hen der ÖPAV und ihrer Mit­glie­der scha­den können.

ARTIKEL 8: ENTGELTVEREINBARUNG

ÖPAV-Mit­glie­der aus dem Bereich der Inter­es­sen­ver­tre­tungs­un­ter­neh­men ver­pflich­ten sich, für ihre Tätig­keit kein unan­ge­mes­se­nes Ent­gelt zu ver­ein­ba­ren und vor Auf­nah­me ihrer Tätig­keit mit ihrem jewei­li­gen Auf­trag­ge­ber eine schrift­li­che Ent­gelt­ver­ein­ba­rung abzu­schlie­ßen. Aus­schließ­lich oder über­wie­gend erfolgs­ab­hän­gi­ge Ent­gelt­ver­ein­ba­run­gen wer­den von ÖPAV-Mit­glie­dern weder ange­bo­ten noch angenommen.

Umgang mit gene­ra­ti­ver künst­li­cher Intelligenz

Der Ein­satz von KI ver­spricht gro­ße Poten­tia­le und Mög­lich­kei­ten für vie­le Berei­che der Gesell­schaft, führt jedoch gleich­zei­tig zu viel­fäl­ti­gen Her­aus­for­de­run­gen tech­ni­scher und ethi­scher Art. Der Ein­satz von KI hat auch das Poten­zi­al, den Dis­kurs in der demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung nach­tei­lig zu beein­flus­sen. Ins­be­son­de­re dann, wenn der Ein­satz von KI zu einer Ver­let­zung des Grund­sat­zes der Wahr­haf­tig­keit führt, wird Demo­kra­tie unter­höhlt. Das Ver­trau­en der Men­schen in den Dis­kurs und die Akteu­re kann dadurch ero­die­ren. Der Ein­satz von KI kann außer­dem kri­ti­sche Effek­te Sozia­ler Medi­en durch Krea­ti­vi­tät, Schnel­lig­keit und das Erzeu­gen von Rele­vanz noch verstärken.

Wir in der Public Affairs sehen den Men­schen im Mit­tel­punkt der Gesell­schaft und Poli­tik, so dass KI an kei­ner Stel­le des demo­kra­ti­schen Sys­tems Men­schen in ihren poli­ti­schen und ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Funk­tio­nen erset­zen darf. Der Ein­satz von KI darf in der poli­ti­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on den Dis­kurs von Men­schen nicht erset­zen und er darf weder Grund­rech­te ver­let­zen noch gegen die Rechts­ord­nung oder Rech­te Drit­ter verstoßen.

ÖPAV-Mit­glie­der sind sich der Chan­cen und Risi­ken von Künst­li­cher Intel­li­genz bewusst und gehen ver­ant­wor­tungs­voll sowie ethisch kor­rekt mit ihr um.

Als Mit­glied der ÖPAV nut­zen wir KI so, dass stets ein Mensch letzt­ver­ant­wort­lich ist. Ist auf Grund tech­ni­scher Gege­ben­hei­ten oder der Ein­satz­art eine Frei­ga­be oder Ent­schei­dung durch einen Men­schen nicht mög­lich, ist durch tech­ni­sche Vor­keh­run­gen sicher­zu­stel­len, dass die ethi­schen Grund­sät­ze die­ser Emp­feh­lung ein­ge­hal­ten wer­den. In die­sem Fall wer­den KI-erstell­te Inhal­te als sol­che gekenn­zeich­net. Dies gilt unab­hän­gig von gesetz­li­chen Pflichten.

All­ge­mei­ne Bestimmungen

Die Mit­glie­der des ÖPAV aner­ken­nen mit ihrem Ein­tritt die­sen Ver­hal­tens­ko­dex in der jeweils gel­ten­den Fas­sung und set­zen sich aktiv für des­sen Ein­hal­tung, Ver­brei­tung und Wei­ter­ent­wick­lung ein.
Im Sin­ne der Trans­pa­renz ver­öf­fent­licht die Öster­rei­chi­sche Public Affairs-Ver­ei­ni­gung regel­mä­ßig eine aktu­el­le Lis­te ihrer Mit­glie­der auf der Home­page der ÖPAV.
ÖPAV-Mit­glie­der sind berech­tigt, ihre ÖPAV-Mit­glied­schaft zu eige­nen kom­mu­ni­ka­ti­ven Zwe­cken sowie als Zei­chen der Erfül­lung der in die­sem Ver­hal­tens­ko­dex defi­nier­ten Qua­li­täts­kri­te­ri­en zu verwenden.
Der Vor­stand der Öster­rei­chi­schen Public Affairs-Ver­ei­ni­gung ver­pflich­tet sich zu einer jähr­lich statt­fin­den­den Über­prü­fung und Eva­lua­ti­on des Kodex. Jedes Mit­glied ist zudem jeder­zeit auf­ge­ru­fen, Ände­run­gen und Anpas­sun­gen des Kodex dem Vor­stand vorzuschlagen.

Ver­hal­tens­ko­dex-Ver­fah­ren

Jed­we­der Ver­stoß gegen eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen der Arti­kel 1 bis 8 die­ses Kodex kann Grund­la­ge eines Ver­hal­tens­ko­dex-Ver­fah­rens sein. Ein sol­ches Ver­fah­ren kann zu Sank­tio­nen füh­ren, die von einer schrift­li­chen Abmah­nung bis zum Aus­schluss eines Mit­glieds aus der ÖPAV durch den Vor­stand füh­ren. Die Schwe­re der jewei­li­gen Sank­ti­on hat sich am Unrechts­ge­halt des betref­fen­den Ver­hal­tens sowie an dem ins­be­son­de­re für die Repu­ta­ti­on der Bran­che ein­ge­tre­te­nen Scha­den zu bemessen.

Ver­stö­ße gegen Bestim­mun­gen des Kodex kön­nen von ÖPAV-Mit­glie­dern, aber auch von poli­ti­schen Ent­schei­dungs­trä­gern, Medi­en­ver­tre­tern oder Ver­tre­tern der Zivil­ge­sell­schaft, nament­lich dem Ver­eins­vor­stand ange­zeigt wer­den; anony­me Anzei­gen sind nicht zuläs­sig. Anzei­gen sind an die E‑Mail Adres­se office@oepav.at oder an die offi­zi­el­le Post-Adres­se zu rich­ten. Der­ar­ti­ge Anzei­gen haben ein begrün­de­tes Begeh­ren sowie kon­kre­te Anga­ben über den inkri­mi­nier­ten Sach­ver­halt sowie dar­über, wel­che Kodex-Bestim­mung ver­letzt wur­de, zu ent­hal­ten. Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen gege­ben, hat der Vor­stand die Anzei­ge unver­züg­lich an die Ver­hal­tens­ko­dex-Kom­mis­si­on weiterzuleiten.

Die ÖPAV-Ver­hal­tens­ko­dex-Kom­mis­si­on setzt sich aus zwei in der Sache unbe­fan­ge­nen Ver­tre­tern des Vor­stan­des der ÖPAV und einem unab­hän­gi­gen, rechts­kun­di­gen Ver­tre­ter zusammen.

Bei Ein­lei­tung eines Ver­hal­tens­ko­dex-Ver­fah­rens tritt die ÖPAV-Ver­hal­tens­ko­dex-Kom­mis­si­on zur Prü­fung, Bera­tung und Aus­ar­bei­tung einer Ent­schei­dungs­emp­feh­lung an den Vor­stand des ÖPAV zusam­men. Dem von einer Anzei­ge Betrof­fe­nen ist Gele­gen­heit zur schrift­li­chen Stel­lung­nah­me ein­zu­räu­men. Die Ver­hal­tens­ko­dex-Kom­mis­si­on hat bin­nen acht Wochen nach Ein­gang der begrün­de­ten Anzei­ge eine Emp­feh­lung zur Ent­schei­dung an den Vor­stand schrift­lich zu über­mit­teln. Ent­schei­dun­gen des ÖPAV-Vor­stan­des sind mehr­heit­lich zu tref­fen, schrift­lich aus­zu­fer­ti­gen und in anony­mi­sier­ter Form auf der Home­page der ÖPAV zu veröffentlichen.
Das Ver­fah­ren ist ana­log auch auf ÖPAV-Nicht­mit­glie­der anzu­wen­den, wenn sie gemäß § 7 Lob­byG dem ÖPAV-Ver­hal­tens­ko­dex unter­wor­fen sind.

Dr. Georg Lienbacher

Die ÖPAV freut sich, mit Dr. Georg Lien­ba­cher einen hoch­ran­gi­gen rechts­kun­di­gen Bei­stand gewon­nen zu haben. Er wird ange­zeig­te Ver­stö­ße gegen den Ver­hal­tens­ko­dex gemein­sam mit zwei unbe­fan­ge­nen Vor­stands­mit­glie­dern prü­fen und Ent­schei­dungs­emp­feh­lun­gen zur Sank­tio­nie­rung aus­ar­bei­ten. Univ. Prof. Dr. Lien­ba­cher wird die­se Tätig­keit ehren­amt­lich ausüben. 

Lien­ba­cher wur­de 1961 in Hal­lein gebo­ren und hat 1985 in Salz­burg pro­mo­viert. Nach Tätig­kei­ten an der Uni­ver­si­tät Salz­burg und im Ver­fas­sungs­dienst des Bun­des­kanz­ler­amts hat er sich 2001 habi­li­tiert und war u.a. als Sek­ti­ons­chefund Lei­ter des Ver­fas­sungs­diens­tes im Bun­des­kanz­ler­amt tätig. Er war Mit­glied in diver­sen Exper­ten­grup­pen und ist seit 2010 Vor­sit­zen­der der Öster­rei­chi­schen Gesell­schaft für Gesetz­ge­bungs­leh­re (ÖGGL) und Vor­stand des Insti­tuts für Öster­rei­chi­sches und Euro­päi­sches Öffent­li­ches Recht an der Wirt­schafts­uni­ver­si­tät Wien. Seit 2011 ist Univ. Prof. Dr. Lien­ba­cher Mit­glied des Verfassungsgerichtshofes;

Verhaltenskodex-Kommission

Dr. Georg Lienbacher

Dr. Georg Lienbacher

Die ÖPAV freut sich, mit Dr. Georg Lien­ba­cher einen hoch­ran­gi­gen rechts­kun­di­gen Bei­stand gewon­nen zu haben. Er wird ange­zeig­te Ver­stö­ße gegen den Ver­hal­tens­ko­dex gemein­sam mit zwei unbe­fan­ge­nen Vor­stands­mit­glie­dern prü­fen und Ent­schei­dungs­emp­feh­lun­gen zur Sank­tio­nie­rung aus­ar­bei­ten. Univ. Prof. Dr. Lien­ba­cher wird die­se Tätig­keit ehren­amt­lich ausüben.

Lien­ba­cher wur­de 1961 in Hal­lein gebo­ren und hat 1985 in Salz­burg pro­mo­viert. Nach Tätig­kei­ten an der Uni­ver­si­tät Salz­burg und im Ver­fas­sungs­dienst des Bun­des­kanz­ler­amts hat er sich 2001 habi­li­tiert und war u.a. als Sek­ti­ons­chefund Lei­ter des Ver­fas­sungs­diens­tes im Bun­des­kanz­ler­amt tätig. Er war Mit­glied in diver­sen Exper­ten­grup­pen und ist seit 2010 Vor­sit­zen­der der Öster­rei­chi­schen Gesell­schaft für Gesetz­ge­bungs­leh­re (ÖGGL) und Vor­stand des Insti­tuts für Öster­rei­chi­sches und Euro­päi­sches Öffent­li­ches Recht an der Wirt­schafts­uni­ver­si­tät Wien. Seit 2011 ist Univ. Prof. Dr. Lien­ba­cher Mit­glied des Verfassungsgerichtshofes;